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Ratgeber

Impressumspflicht: Wer braucht ein Impressum und was muss hinein?

Wer eine Website geschäftsmäßig betreibt und in Deutschland niedergelassen ist oder sich an den deutschen Markt richtet, braucht ein Impressum. Die Sprache ändert daran nichts. Es geht um deutsches Recht: Österreich regelt das in § 5 ECG und § 25 Mediengesetz, die Schweiz kennt keine solche Pflicht. Ich bin Johar Rehman und baue Websites. Der 15-Punkte-Check kostet nichts, das Audit mit 90-Tage-Plan 290 Euro netto.

373Produkte migriert für einen niederländischen Möbel- und BettenhändlerWeg von WooCommerce, gleiche Domain, Positionen gehalten. Zahlen aus Dashboards des Kunden.
§ 5 DDG statt § 5 TMGDas TMG gilt seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr
Sprache ist kein KriteriumFür englischsprachige Seiten gilt dasselbe
Postfach genügt nichtNötig ist eine ladungsfähige Anschrift
Keine RechtsberatungIch bin kein Anwalt, sondern Praktiker

Auf die Sprache Ihrer Website kommt es nicht an

Die Impressumspflicht steht in § 5 DDG, dem Digitale-Dienste-Gesetz. Sie gilt für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste, praktisch also für jede Unternehmensseite, die keine reine Hobbyseite ist. Von Sprache steht dort kein Wort. Alle paar Monate schreibt mir jemand mit derselben Frage: Die Seite ist auf Englisch, die Kunden sitzen in Deutschland, gilt das trotzdem? Ja, denn die Regel löst ein anderes Problem. Ein Besucher soll schnell erkennen, wer hinter einer geschäftlichen Website steht und wohin er einen Brief schicken kann.

Zwei Fragen entscheiden: wo Sie niedergelassen sind und, falls das nicht Deutschland ist, ob sich die Seite an den deutschen Markt richtet. Erst an zweiter Stelle kommt die Sprache ins Spiel, und dann eher zu Ihren Ungunsten. Denn eine Sprache, die am Sitz des Anbieters unüblich ist, gilt als Anzeichen dafür, dass er ein anderes Land ansprechen will.

Die Merkmale stammen aus dem EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 in den verbundenen Rechtssachen Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09). Es ging dort um Zuständigkeit und nicht um Impressen, aber es ist die Liste, mit der alle arbeiten: Preise in fremder Währung, internationale Vorwahl, fremde Länderdomain, Suchmaschinenwerbung für dieses Land. Dass eine Seite von Deutschland aus abrufbar ist, reicht für sich genommen nicht.

Genug gesehen? Schicken Sie mir Ihre Webadresse. Den schriftlichen 15-Punkte-Check bekommen Sie innerhalb von zwei Werktagen, kostenlos.

Das Gesetz heißt seit dem 14. Mai 2024 anders

Wer früher recherchiert hat, kennt § 5 TMG. Das war zwei Jahrzehnte lang richtig und ist es seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr. Das Telemediengesetz wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst, das deutsche Gesetz neben dem Digital Services Act der EU. Für das Impressum war die Änderung kosmetisch: Aus Telemedien wurden digitale Dienste, die Paragrafennummer blieb bei 5, die Pflichtangaben blieben gleich. An anderer Stelle hat die Reform mehr bewegt, etwa bei der Haftung, aber davon betrifft nichts eine normale Fußzeile.

Geändert hat sich für Sie also die Fundstelle. Vorgeschrieben ist deren Angabe ohnehin nicht, denn die Pflicht besteht darin, die Informationen zu veröffentlichen, und nicht darin, ihre Quelle zu nennen. Trotzdem trägt fast jedes deutsche Impressum eine Überschrift mit der Fundstelle, und eine Überschrift, die auf ein aufgehobenes Gesetz verweist, lässt sich ohne Kosten ändern.

Wenn Sie schon dabei sind: Dieselbe Reform hat aus dem TTDSG das TDDDG gemacht. Prüfen Sie also auch Ihre Datenschutzerklärung auf die alte Bezeichnung. Und den Link zur OS-Plattform der EU können Sie löschen. Die Plattform wurde am 20. Juli 2025 geschlossen, der Link führt seitdem ins Leere.

Was nach § 5 DDG hineingehört

Das Gesetz nennt acht Punkte, von denen die meisten auf Sie nicht zutreffen. Name und Anschrift der Niederlassung, bei Gesellschaften zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigte und Angaben zum Kapital, sofern solche gemacht werden. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer Zulassung bedarf. Register und Registernummer.

Dazu bei reglementierten Berufen die Kammer, die Berufsbezeichnung und der Staat, der sie verliehen hat, samt Fundstelle der Berufsregeln. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO. Bei bestimmten Gesellschaftsformen der Hinweis auf die Abwicklung. Bei audiovisuellen Mediendiensten der Sitzstaat und die zuständige Aufsicht.

Die meisten kleinen Betriebe sind nach den ersten beiden Punkten fertig, dazu die Umsatzsteuer-ID und bei einer GmbH der Registereintrag. Die Anschrift muss eine sein, unter der Ihnen zugestellt werden kann, ein Postfach genügt also nicht. § 5 Abs. 2 lässt Pflichten aus anderen Gesetzen unberührt, Widerrufsrecht und Fernabsatzangaben stehen deshalb woanders.

Auch die Darstellung ist geregelt: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. In der Praxis heißt das: ein Link in der Fußzeile jeder Seite, mit einer Beschriftung, die jeder sofort einordnet. Der Bundesgerichtshof hat am 20. Juli 2006 (I ZR 228/03) entschieden, dass Angaben, die über zwei Links mit den Beschriftungen Kontakt und Impressum erreichbar sind, diesen Anforderungen genügen, weil beide Wörter geläufig genug sind. Auf die Beschriftung kommt es also mehr an als auf die Zahl der Klicks.

Die zweite Pflicht, die fast alle übersehen

Neben dem DDG steht § 18 des Medienstaatsvertrags. Absatz 1 verlangt Name und Anschrift von jedem Anbieter von Telemedien, der nicht ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke verfolgt. Das Netz ist weiter gespannt als bei § 5 DDG, denn es erfasst auch Vereine, Initiativen und private Seiten, die sich an die Öffentlichkeit richten und nicht nur an Familie und Freunde.

Absatz 2 überrascht Unternehmen. Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte anbietet, muss zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen, und diese Rolle kann nur eine natürliche Person übernehmen. Wo genau die Grenze verläuft, ist nicht abschließend geklärt. Die vorsichtige Lesart lautet: Wer regelmäßig meinungsbildende Beiträge veröffentlicht, fällt darunter, eine schlichte Firmenwebsite mit fünf Leistungsseiten nicht. Ein Ratgeberbereich wie dieser gehört damit eher dazu.

Für alle außerhalb Deutschlands kommt Satz 3 hinzu. Die benannte Person muss ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, voll geschäftsfähig sein, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können. Ein Einzelunternehmer in Amsterdam oder Lahore erfüllt das nicht.

In meinem eigenen Impressum nenne ich mich trotzdem nach § 18 Abs. 2 MStV, obwohl ich diese Rolle nach strenger Lesart nicht wirksam ausfüllen kann, weil ich nicht in Deutschland wohne. Ich veröffentliche die Angabe, weil es besser ist, jemanden zu nennen als niemanden, nicht weil ich damit die Vorschrift einhalte. Wenn Sie in Deutschland niedergelassen sind, benennen Sie jemanden, der die Voraussetzungen wirklich erfüllt. Wenn nicht, haben Sie nur schlechte Möglichkeiten: Was Sie dann wählen, hält die Vorschrift nicht ein, es ist die am wenigsten schlechte Lösung.

Was ein fehlerhaftes Impressum kostet

Es gibt zwei Wege, und der gefürchtete ist nicht der gefährliche. Auf dem behördlichen Weg handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG, wenn die Angaben nach § 5 fehlen, falsch oder unvollständig sind. § 33 Abs. 6 Nr. 3 sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor. Zuständig sind die Landesmedienanstalten, und die durchsuchen das Netz nicht nach Fußzeilen.

Realistisch ist die Abmahnung: ein förmliches Schreiben, meist von einem Anwalt für einen Wettbewerber oder einen Verband, mit der Aufforderung, den Verstoß zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. In Deutschland setzen Private das Wettbewerbsrecht selbst durch, und daraus ist ein Geschäftsmodell geworden.

2020 wurde das eingeschränkt; in vielen englischsprachigen Artikeln steht davon noch nichts. Wer berechtigt abmahnt, kann nach § 13 Abs. 3 UWG seine Kosten ersetzt verlangen. § 13 Abs. 4 Nr. 1 nimmt Mitbewerbern dieses Recht bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, und genau das ist ein fehlerhaftes Impressum.

Eine echte Entlastung, aber damit ist es nicht getan. Ausgeschlossen sind Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Verbände, Verbraucherzentralen und Kammern klagen nach den anderen Nummern, ihre Kosten bleiben ersatzfähig. Der Unterlassungsanspruch besteht in beiden Fällen weiter. Wer ein solches Schreiben ignoriert, steht deshalb wegen eines Fehlers vor Gericht, der sich in zehn Minuten beheben ließe.

Häufige Fragen

Braucht eine englischsprachige Website ein Impressum?

Ja, wenn § 5 DDG greift. Die Sprache ist kein Kriterium. Entscheidend sind Ihre Niederlassung und die Frage, ob sich die Seite an den deutschen Markt richtet. Ob das Impressum selbst auf Deutsch stehen muss, sagt das Gesetz nicht. Die überwiegende Ansicht geht dahin, dass die Angaben in der Sprache erscheinen sollen, in der die Seite ihr Publikum anspricht. Eine rein englische Seite veröffentlicht sie also auf Englisch. Wer beides veröffentlicht, erspart sich die Diskussion.

Braucht eine private Homepage ein Impressum?

§ 5 DDG trifft nur geschäftsmäßige Angebote, eine reine Familien- oder Hobbyseite also nicht. § 18 Abs. 1 MStV ist weiter gefasst und verlangt Name und Anschrift von jedem Telemedienanbieter, der nicht ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke verfolgt. Sobald sich eine private Seite an die Öffentlichkeit wendet, etwa ein Blog mit Werbung oder die Seite eines Vereins, gehören Name und Anschrift hinein. Wer mit einer Seite Geld verdienen will, etwa über Anzeigen oder Affiliate-Links, muss damit rechnen, dass sie als geschäftsmäßig eingestuft wird. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, beantwortet Ihnen jemand, der beraten darf.

Ich arbeite von zu Hause. Muss meine Privatadresse ins Impressum?

Wenn § 5 DDG für Sie gilt, muss die veröffentlichte Anschrift eine sein, unter der Ihnen zugestellt werden kann, und bei den meisten Einzelunternehmern ist das die Wohnadresse. Der ehrliche Ausweg ist eine Geschäftsadresse mit jemandem vor Ort, der Post für Sie annehmen darf. Ein Postfach ist das nicht, und Schweigen erst recht nicht. In eigener Sache: In meinem eigenen Impressum steht keine Straßenanschrift, sondern der Hinweis, dass ich die vollständige Postanschrift auf Anfrage nenne und dass sie in jedem Vertrag und jeder Rechnung steht. Gemessen an § 5 DDG ist das eine Lücke, kein Vorbild. Ich gehe das Risiko bewusst ein, als Einzelunternehmer, dessen Geschäftsadresse seine Wohnung ist. Veröffentlichen Sie die Straßenanschrift.

Reicht ein Kontaktformular, und brauche ich eine Telefonnummer?

Das Formular reicht nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Nur ein Formular anzubieten ist der häufigste Fehler, den ich sehe. Bei der Telefonnummer liegt es anders: Der EuGH hat am 16. Oktober 2008 in C-298/07 entschieden, dass sie nicht zwingend ist, solange ein anderer Weg zu unmittelbarer und effizienter Kommunikation offensteht. Dazu gehört aber: Wer Sie elektronisch kontaktiert hat und dann nach einem anderen Weg fragt, muss einen bekommen, der nicht elektronisch ist.

Ich verkaufe von außerhalb der EU nach Deutschland. Was muss ich tun?

Innerhalb des EWR gilt das Herkunftslandprinzip, ein niederländisches Unternehmen hält also niederländisches Recht ein, und die Pflichtangaben unterscheiden sich kaum. Außerhalb des EWR entfällt dieser Schutz, und die Lage ist weniger geklärt, als manche behaupten. So wird es überwiegend gesehen: Wettbewerbsansprüche folgen nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO dem Recht des betroffenen Marktes, und deutsche Gerichte behandeln die Anbieterkennzeichnung als Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG. Praktisch heißt das: Veröffentlichen Sie die deutschen Pflichtangaben. Mehr Angaben zu Ihrer Person als nötig schaden Ihnen nicht.

Ist das hier eine Rechtsberatung?

Nein. Ich bin kein Anwalt, und diese Seite ist Information, keine Beratung für Ihren Einzelfall. Ich baue und betreue Websites und sehe deshalb sehr viele Fußzeilen, aber wenn an der Antwort echtes Geld hängt, kostet eine Stunde bei einer deutschen Kanzlei weniger als das Schreiben, das Sie vermeiden wollen. Und ganz offen: Hinter dieser Seite steht eine einzelne Person, keine Agentur. Ich arbeite von Pakistan aus für Kunden in Europa und Großbritannien und habe deshalb keine deutsche Anschrift.

Können Sie das Impressum für meine Website einrichten?

Ja, als Teil der Arbeit an der Seite. In jedem Neubau stecken die Einwilligungslösung und das Impressum schon drin, beim Starter-Umbau für 1.450 Euro netto genauso wie beim vollen Umbau für 2.450 Euro netto. Alle Zugänge, von der Domain über das Hosting bis zur Search Console, laufen von Anfang an auf Ihren Namen. Was in Ihrer heutigen Fußzeile fehlt, sagt Ihnen vorher der kostenlose 15-Punkte-Check.

Sie wissen nicht, was in Ihrer Fußzeile fehlt?

Schicken Sie mir die Adresse Ihrer Website. Den kostenlosen 15-Punkte-Check bekommen Sie innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich: was die Seite bremst, geordnet danach, was sich zuerst zu beheben lohnt.